Die Satzung

  • § 1. Grundlagen

    1. Der Verein führt den Namen Wirtschaftsvereinigung Büdelsdorf e. V. (nachstehend "Wirtschaftsvereinigung" genannt).
    2. Die Wirtschaftsvereinigung hat ihren Sitz in Büdelsdorf. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg eingetragen.
    3. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, die im Handel, im Handwerk, in der Industrie, in der Landwirtschaft sowie in freien Berufen selbständig tätig sind, werden. Die Vereinsmitglieder müssen ihren Unternehmenssitz in der Gemeinde Büdelsdorf oder in angrenzenden Gemeinden haben.
    4. Die Wirtschaftsvereinigung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Ihr Geschäftsbetrieb ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
  • § 2. Ziel und Aufgaben

    1. Ziel der Wirtschaftsvereinigung ist die Förderung und Entwicklung der örtlichen Wirtschaft in der Gemeinde Büdelsdorf. Zur Erfüllung dieses Zieles arbeitet sie mit anderen Organisationen zusammen, soweit es dafür erforderlich ist.
    2. Im einzelnen verfolgt die Wirtschaftsvereinigung folgende Aufgaben:
      • Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder,
      • Erfahrungsaustausch der Mitglieder zur gegenseitigen Hilfestellung, Information und Leistungssteigerung,
      • Interessenvertretung der örtlichen Wirtschaft gegenüber Behörden,
      • Unterrichtung ihrer Mitglieder über wesentliche Entwicklungen in der örtlichen Wirtschaft und in der Gemeinde Büdelsdorf und
      • Durchführung von Maßnahmen, die der Förderung der Leistungsfähigkeit der Mitglieder dienen.
    Über die in Absatz 2 genannten Aufgaben hinaus kann die Wirtschaftsvereinigung weitere Maßnahmen durchführen, um ihre Zielsetzung zu erreichen.
  • § 3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der Wirtschaftsvereinigung auf schriftlichen Antrag.
    2. Die Mitgliedschaft endet
      • durch Kündigung,
      • durch Wegfall der in § 1 Abs. 3 genannten Voraussetzungen,
      • durch Tod oder
      • durch Ausschluss des Mitgliedes.
    3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben.
    4. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung mu§ schriftlich gegenüber dem Vorstand der Wirtschaftsvereinigung erfolgen.
    5. Bei Wegfall der in § 1 Abs. 3 genannten Voraussetzungen endet die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsvereinigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Das Mitglied hat den Vorstand der Wirt-schaftsvereinigung darüber schriftlich zu unterrichten. Nach Wegfall der in § 1 Abs. 3 genannten Voraussetzungen kann das ausgeschiedene Mitglied die Mitgliedschaft ohne Stimmrecht fortsetzen. Über den Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 4 Abs. 2) sind jeweils zur Hälfte zu zahlen.
    6. Bei satzungswidrigem oder das Ansehen der Wirt-schafts-vereinigung schädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Mitglied aus der Wirtschaftsvereinigung ausschlie§en. Der Ausschlu§ ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied kann gegen den Ausschlu§ innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung über den Widerspruch bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
  • § 4 Beiträge, Kassenführung, Geschäftsjahr

    1. Zur Deckung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten erhebt die Wirtschaftsvereinigung Mitgliedsbeiträge sowie bei Bedarf Umlagen.
    2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
    3. Die Mitgliedsbeiträge werden bis zum 31. 03. eines Jahres für das Iaufende Geschäftsjahr fällig. Die Fälligkeit eventueller Umlagen wird bei deren Festsetzung bestimmt.
    4. Ein aus der Wirtschaftsvereinigung ausscheidendes Mitglied erwirbt keinen Anspruch am Vereinsvermögen sowie auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen.
    5. Der jährlich zu erstellende Kassenbericht sowie die Kassenführung werden von zwei Mitgliedern (Kassenprüfer) sachlich und rechnerisch geprüft. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen die Entlastung des Kassenführers.
    6. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar im Jahreswechsel. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus, der durch Neuwahl ersetzt wird. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
    7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 5 Organe der Wirtschaftsvereinigung

    1. Organe der Wirtschaftsvereinigung sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand.
    2. Zum Zwecke der Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat bestellen. Die Bestellung kann auf Dauer oder für bestimmte Aufgaben erfolgen. Die Organisation des Beirates (Zahl der Mitglieder, Zuständigkeiten etc.) legt der Vorstand fest. Der Vorstand kann Mitglieder des Beirates abberufen; er kann weitere Mitglieder bestellen.
    3. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Wirtschafts-vereinigung tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Bare Auslagen für die Wirtschafts-vereinigung können erstattet werden.
  • § 6 Mitgliederversammlung

    1. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Zeit, Ort und Tagesordnung werden durch den Vorstand festgesetzt. Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende Iädt die Mitglieder rechtzeitig, mindestens aber vier Wochen vor dem Versammlungstermin, schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung ein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist unterschritten werden. Anträge der Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit Begründung bei dem 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden einzureichen.
    2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn die Interessen der Wirtschaftsvereinigung es erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beantragen. Ein derartiger Antrag ist an den Vorstand der Wirtschaftsvereinigung unter Angabe des Zweckes und der Gründe zu richten.
    3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
      • die Entgegennahme des Jahresberichtes über die Tätigkeit der Wirtschaftsvereinigung,
      • die Entgegennahme des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
      • die Entgegennahme das Berichtes der Kassenprüfer,
      • die Entlastung
        • des Kassenführers,
        • des Vorstandes,
      • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
      • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
      • die Änderung der Satzung und
      • die Auflösung der Wirtschaftsvereinigung.
      Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung für weitere - in dieser Satzung bestimmte - Aufgaben zuständig.
    4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende der Wirtschaftsvereinigung oder im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung des 2. Vorsitzenden leitet ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
    5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden - soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen - mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Für die Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein- Stimmen.
    6. Satzungsänderungen - sie sind jeweils Bestandteil der Tagesordnung - bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
    7. Abstimmungen erfolgen in offener Form. Wahlen müssen in ge--heimer Form erfolgen, sofern mindestens 25% der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
    8. Über die Mitgliederversammlungen und insbesondere über die gefa§ten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.
  • § 7 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich aus
      • dem 1. Vorsitzenden,
      • dem 2. Vorsitzenden,
      • weiteren fünf Mitgliedern zusammen.
    2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
    3. Sitzungen des Vorstandes werden bei Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung werden durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden festgesetzt. Der amtierende Vorsitzende lädt den Vorstand formlos ohne Ladungsfrist ein.
    4. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt.
    5. Der Vorstand führt die Geschäfte der Wirtschaftsvereinigung. Er ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist ferner für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
    6. Der Vorstand vertritt die Wirtschaftsvereinigung gerichtlich und au§ergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten die Wirtschaftsvereinigung gemeinschaftlich oder einer von beiden mit einem anderen Vorstandsmitglied. Lediglich im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden soll.
    7. Der Vorstand kann im Innenverhältnis bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung delegieren.
    8. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen.
    9. Den Vorsitz in Sitzungen des Vorstandes führt der 1. Vorsitzende der Wirtschaftsvereinigung oder im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
    10. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und insgesamt mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefa§t. Für die Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen.
    11. Über die Vorstandssitzungen und insbesondere über die gefa§ten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.
  • § 8 Auflösung der Wirtschaftsvereinigung

    1. Die Auflösung der Wirtschaftsvereinigung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf den Tagesordnungspunkt "Auflösung der Wirtschaftsvereinigung" ausdrücklich hinzuweisen.
    2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Wirtschafts-vereinigung nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine gemeinnützige Organisation, die in der die Auflösung beschlie§enden Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
    3. Die den Auflösungsbeschluß fassende Mitgliederversammlung bestellt den Liquidator.
  • § 9 Übergangsbestimmungen

    Nach Verabschiedung dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung werden der 1. Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder für jeweils vier Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder werden jeweils erstmalig für lediglich zwei Jahre gewählt.

  • § 10 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage der die Satzungsänderung beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung vom 16. März 1961 tritt gleichzeitig außer Kraft.

    24782 Büdelsdorf, den 8. Juni 1998